Parkerleichterungen bei Notdienstarbeiten in der Stadt Heidelberg

Die Stadt Heidelberg ist der Bitte der Kreishandwerkerschaft, das Parken während Notdienstarbeiten zu erleichtern, nachgekommen.

Die wesentlichen Vorteile der Regelung liegt darin, dass das Parken während Notdienstarbeiten nicht nur in der reinen Fußgängerzone, sondern in allen besonderen Verkehrsbereichen (außer den Bereichen mit absolutem Halteverbot) erlaubnis- und gebührenfrei ist, wenn die folgenden Regeln eingehalten werden:

  • Die von der Kreishandwerkerschaft ausgegebene Bestätigung (Notdienstkarte) muss deutlich sichtbar im Fahrzeug ausliegen.
  • In Verbindung mit der Notdienstkarte müssen kurze Angaben zu dem einzelnen Notdienstfall gemacht werden (mit den Formblättern zur Notdienstkarte).

Die Notdienstkarte wird von der Kreishandwerkerschaft denjenigen Handwerksbetrieben ausgestellt, die ihrer Branche entsprechend für die Ausführung von Notdienstarbeiten in Frage kommen.

Die Notdienstkarte darf nur in erkennbaren Notfällen verwendet werden. Ein Notfall liegt dann vor, wenn durch einen Aufschub der Arbeit dem Auftraggeber ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde.

Die Notdienstkarte ist für ein Kalenderjahr gültig. Sie wird für das laufende Jahr jederzeit und für die Folgejahre jeweils ab Anfang Dezember des Vorjahres bei der Geschäftsstelle der Kreishandwerkerschaft, Lembacher Str. 6, 68229 Mannheim, ausgegeben.

Allgemeinverfügung der Stadt Heidelberg zu Parkerleichterungen für Handwerker bei Notfalleinsätzen laut Bekanntmachung vom 26. Juli 1990

  1. an Stellen, an denen eingeschränktes Halteverbot (Zeichen 286 der Straßenverkehrsordnung) angeordnet ist
  2. im Bereich von Zonenhalteverboten (Zeichen 290 der Straßenverkehrsordnung) über die zulässige Parkdauer hinaus
  3. in Bereichen, in denen Anwohnerparkvorrechte ausgewiesen sind
  4. an Parkuhren und auf Plätzen mit Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung.

Sofern die Polizei oder der Gemeindevollzugsdienst einen groben Missbrauch der Notdienstkarte festgestellt hat, wird diese von der Kreishandwerkerschaft für den betreffenden Betrieb sofort für ungültig erklärt.

Hier finden Sie das Bestell-Formular für die “Notdienstkarte“.

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